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A B D E G H K L M N P R S T U V W Z A Alterseinkünftegesetz
Das Alterseinkünftegesetz ist am 01.01.2005 in Kraft getreten und regelt die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu. Es stärkt die private und betriebliche kapitalgedeckte Vorsorge und leitet einen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte ein. Während der Erwerbstätigkeit bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge steuerfrei, Alterseinkünfte werden im Gegenzug voll steuerpflichtig.
Das Alterseinkünftegesetz gliedert die Altersvorsorge in drei Schichten: - 1. Schicht: Basisversorgung
(gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und besondere kapitalgedeckte Rentenversicherung) - 2. Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung
(betriebliche Altersversorgung und die nach §§ 10 a und 82 ff. EStG geförderte Vorsorge – sog. Riester-Rente) - 3. Schicht: Kapitalanlageprodukte
(z.B. Sparpläne, Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht)
Für die 1. und 2. Schicht ist ein Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung vorgesehen, also die Steuerfreistellung des Vorsorgeaufwands und die Besteuerung der Versorgungsleistungen.
Altersrente
Die Altersrente ist der Ersatz für das Einkommen aus Berufstätigkeit. Sie kann über die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, die betriebliche Altersversorgung oder private Versicherungsverträge abgesichert werden. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Dauer und der Summe der eingezahlten Beiträge. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen und in der betrieblichen Altersversorgung kann von Anfang an eine bestimmte Höhe mit festen Beiträgen vereinbart werden. Hier können auch über die garantierte Rente hinaus Überschüsse entstehen, die z.B. in Form von Rentenerhöhungen ausgeschüttet werden.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Für alle Versicherungsverträge gilt als Grundlage das Versicherungsvertragsgesetz. Die vertraglichen Regelungen werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgelegt. Zu jedem Versicherungsvertrag besteht ein solches Regelwerk, das dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden muss. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind mit den in anderen Wirtschaftszweigen gebräuchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vergleichbar.
Basisrente
Es handelt sich um Rentenversicherungsverträge, die bestimmte gesetzliche Vorschriften erfüllen. Die Ansprüche aus der Versicherung dürfen insbesondere nicht vererb-, übertrag-, beleih-, veräußer- oder kapitalisierbar sein. Die Beiträge für diese Verträge werden durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung ist. Sie ist die Obergrenze des beitragspflichtigen monatlichen Arbeitsentgelts (Bruttohöchstbetrag), nach der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Sie wird jedes Jahr zum 1. Januar vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit neu festgelegt.
Beitragsberechnung
Die Beitragsberechnung dient zur Ermittlung eines Versicherungsbeitrages. In die Beitragskalkulation fließen verschiedene Komponenten, z.B. Eintrittsalter, übernommenes Risiko, Höhe der Versicherungsleistungen, Wahrscheinlichkeitstafeln, Sicherheitszuschläge, Kostenanteil für Abschluss und Verwaltung und der Rechnungszins ein. Die genaue Berechnung des Beitrages erfolgt nach versicherungsmathematischen Verfahren und ist in den Geschäftsplänen oder Geschäftsgrundlagen des jeweiligen Versicherungsunternehmens geregelt. Diese Geschäftsunterlagen müssen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt werden.
Berufsunfähigkeit
Wenn ein Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, gilt er als berufsunfähig. In der privaten Versicherungswirtschaft gibt es unterschiedliche Regelungen, ab wann ein Versicherungsnehmer berufsunfähig ist. In vielen Fällen gilt eine Einschränkung von 50 % im ausgeübten Beruf als Berufsunfähigkeit. Für den Nachweis der Berufsunfähigkeit sind ausführliche ärztliche Unterlagen einzureichen.
Berufsunfähigkeits-Versorgung
Für den Fall der Berufsunfähigkeit bietet die private Versicherungswirtschaft unterschiedliche Absicherungen an. Der Versicherungsnehmer kann eine Berufsunfähigkeitsrente als eigenständige Versicherung oder als Zusatz-Versicherung zu einer vorhandenen Lebens-/Rentenversicherung (sog. BU-Zusatzversicherung) wählen. Bei einer eigenständigen Versicherung wird im Fall der Berufsunfähigkeit nur die vertraglich vereinbarte Rente ausgezahlt. Die BU-Zusatzversicherung ist immer an eine Lebens-/Rentenversicherung gekoppelt und gewährt im Fall der Berufsunfähigkeit mindestens die Beitragsfreiheit für den Hauptvertrag. In vielen Fällen wird zusätzlich zur Beitragsfreiheit auch eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente versichert.
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer freiwillig ein Leistungsversprechen in Form einer Versorgungszusage bzw. einer Versicherungszusage. Oder der Arbeitnehmer entscheidet sich, einen Teil seines Lohns bzw. Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung zu verwenden (Entgeltumwandlung). Dafür stehen verschiedene, so genannte Durchführungswege zur Verfügung, die er für die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung nutzen kann. Der Arbeitgeber entscheidet, welche Durchführungswege er in seinem Betrieb für die bAV zur Verfügung stellt. Zur Auswahl stehen: Pensionskasse, Direktzusage, Direktversicherung, Unterstützungskasse und Pensionsfonds. Der arbeitsrechtlichen Regelung der bAV liegt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zugrunde. Die staatliche und steuerliche Förderung dieser Form der Altersvorsorge ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Sitz in Bonn beaufsichtigt in Deutschland ansässige private Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Pensionsfonds und alle Banken. Im Bereich der Versicherungsaufsicht stellt die Behörde die Belange der Versicherungsnehmer sicher. Sie prüft u.a. die Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs, überwacht die allgemeine und finanzielle Geschäftstätigkeit der Versicherer und führt Prüfungen der Unternehmen vor Ort durch. Zusätzlich kontrolliert sie die technischen Geschäftsunterlagen der Unternehmen und die verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Dreischichtenmodell
Weil die Menschen immer älter werden und immer weniger Erwerbstätige zunehmend mehr Rentner finanzieren müssen, kann die gesetzliche Rente allein für eine ausreichende Versorgungsbasis nicht mehr sorgen. Die Grundabsicherung, also die erste Schicht der Altersversorgung, setzt sich nun aus der gesetzlichen Rente und der neuen privaten Basisrente zusammen. Die private Zusatzvorsorge (Riester-Rente) und die betriebliche Altersversorgung bauen darauf auf und bilden die zweite Schicht. Die dritte Schicht schließlich beschreibt den Aufbau der übrigen Vorsorgemöglichkeiten beispielsweise über private Rentenversicherungen oder Kapitallebensversicherungen.
Durchführungswege
Die betriebliche Altersversorgung kann über folgende Durchführungswege abgewickelt werden: - Pensionskasse
- Direktzusage (betriebliche Pensionszusage)
- Direktversicherung
- Unterstützungskasse
- Pensionsfonds
Eintrittsalter
Die Berechnung der Beiträge für Lebens-/Rentenversicherungen basiert auf dem Alter des Versicherten bei Versicherungsbeginn. Wenn diese Versicherungen auf ein bestimmtes Endalter festgelegt werden, richtet sich nach dem Eintrittsalter auch die Laufzeit des Vertrages. Bei der Bestimmung des Eintrittsalters wird bei vielen Versicherungsunternehmen ein begonnenes Lebensjahr voll gerechnet, wenn am Tag des Versicherungsbeginns mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Entgeltumwandlung
Bei der betrieblichen Altersversorgung spricht man von Entgeltumwandlung, wenn Teile des Lohns bzw. Gehalts nicht ausgezahlt, sondern in Anwartschaften auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Wie viel der Arbeitnehmer dabei für die Vorsorge nutzt, legt er selbst fest. Die Entgeltumwandlung wird durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geregelt. Der Arbeitnehmer hat sogar einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Die Höhe des Anspruchs ist unabhängig vom Lohn bzw. Gehalt und beträgt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber kann bestimmen, dass die betriebliche Altersversorgung bei einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds durchgeführt wird. Wenn der Arbeitgeber beides nicht zur Verfügung stellt, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Auf eine Entgeltumwandlung über Direktzusage oder Unterstützungskasse muss der Arbeitnehmer sich also nicht einlassen.
Gesetzliche Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert. Selbstständige und freiberuflich Tätige können ebenfalls auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Die Beiträge richten sich nach dem jeweiligen Einkommen bis zu einem festgelegten Höchstbetrag. Die Versicherten erhalten dadurch Ansprüche auf Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrenten sowie auf Rehabilitationsmaßnahmen. Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Diese werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Die monatliche Rente ergibt sich dann nach der so genannten Rentenformel aus den persönlichen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert je Entgeltpunkt.
Gesundheitserklärung
Ein Versicherungsunternehmen übernimmt bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ein bestimmtes Risiko. Bei der Kalkulation des Risikobeitrages werden statistische Risikowahrscheinlichkeiten zugrunde gelegt. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Versicherungsnehmer gesund ist und keinerlei besonderen Risiken ausgesetzt ist. Vor einem Vertragsabschluss werden daher entsprechende Angaben von dem Versicherten benötigt. Dies geschieht anhand eines entsprechenden Fragenkataloges. Je umfangreicher die vom Versicherten gewünschte Risikoabsicherung ist, desto umfangreicher muss auch der Fragebogen des Versicherungsunternehmens sein. Eine Gesundheitserklärung ist auch erforderlich, wenn Hinterbliebenenrenten oder eine Berufsunfähigkeitsversorgung versichert werden sollen. Bei Versicherungen mit Gesundheitsprüfung besteht ab Beginn voller Risikoschutz ohne Wartezeit.
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist die Sicherung der wichtigsten Lebensbedürfnisse, für die die gesetzliche Renten-, Kranken- und Unfallversicherung bei Eintritt eines entsprechenden Versicherungsfalls aufkommt. Auch gesetzliche Versorgungswerke bieten eine entsprechende Grundversorgung in Form der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung. Bei der Deutschen Steuerberater-Versicherung wird als Grundversorgung die Altersversorgung und eine ggf. eingeschlossene Hinterbliebenenversorgung bezeichnet.
Hinterbliebenenversorgung
Hinterbliebene sind die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Lebenspartnerin, der eingetragene Lebenspartner, die Lebensgefährtin, der Lebensgefährte und die Kinder. Diese Personen können durch eine entsprechende Versicherungsleistung in Form einer Kapital- oder Rentenzahlung abgesichert werden. Im Falle des Todes der versicherten Person erhalten diese dann die vertraglich vereinbarte Hinterbliebenenversorgung.
Kapitalwahlrecht
Ist das Kapitalwahlrecht in einem Rentenversicherungsvertrag vereinbart, so besteht die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist statt laufender Rentenzahlungen eine einmalige Kapitalauszahlung zu wählen. Diese wird versicherungsmathematisch als Kapitalwert des Rentenanspruchs berechnet (Deckungskapital).
Kündigung
Mit der Kündigung erklärt ein Vertragspartner willentlich die Beendigung eines Vertrages für die Zukunft. Der Empfänger muss die Kündigung schriftlich und fristgerecht erhalten.
Leistungsdauer
Die Versicherungsdauer bezeichnet die Laufzeit des Risikoschutzes eines Vertrages. Bei der Leistungsdauer wird vereinbart, wie lange die Versicherungsleistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt werden.
Mitglieder
Bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit werden die Versicherungsnehmer in der Regel Mitglied des Vereins. Im Fall der Deutschen Steuerberater-Versicherung sind die Berufsangehörigen und ihre Mitarbeiter, die für sich selbst eine Versicherung abschließen, und die Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer Versicherungen abschließen, Mitglied. Die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung versicherten Arbeitnehmer gelten als Versicherte und sind aus den Versicherungsverträgen bezugsberechtigt.
Nachgelagerte Besteuerung
Die Besteuerung erfolgt erst in der Rentenauszahlungsphase nach dem Alterseinkünftegesetz, während der Ansparphase bleiben die gezahlten Beiträge steuerfrei und können als Sonderausgabe beim Finanzamt abgesetzt werden. Diese Form der Besteuerung wird als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet.
Nachhaltigkeitsfaktor
Dieser ins Rentenrecht neu eingeführte Faktor berücksichtigt das Verhältnis zwischen Rentnern und Beitragszahlern. Ist dieses Verhältnis ungünstig – müssen also zunehmend weniger Erwerbstätige immer mehr Rentner finanzieren – bleiben die Renten hinter den Löhnen zurück.
Private Rentenversicherung
Durch die gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständische Versorgungswerke werden bestimmte Lebensrisiken (Alter, Invalidität, Tod) abgesichert. Da diese Absicherung nicht immer ausreicht, sollte jeder entsprechend zusätzlich vorsorgen. Versicherungsunternehmen bieten hierfür entsprechende Verträge in Form von Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrenten an. Formen der privaten Rentenversicherung Der Kunde hat die Wahl zwischen der Rentenversicherung mit aufgeschobenen Leistungen, der Sofortrentenversicherung oder der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Üblich ist die aufgeschobene Rentenversicherung mit einer Anspar- und einer Auszahlungsphase. Bei dieser Vertragsform wird in der Regel ein Kapitalwahlrecht vereinbart. Für Senioren eignet sich die sofort beginnende Rente. Diese Versicherung erfordert eine größere Summe, die unmittelbar anschließend in Rentenzahlungen an den Kunden wieder zurückfließt. Zahlungen aus aufgeschobenen und sofort beginnenden Rentenversicherungen werden lebenslang garantiert, auch wenn die Summe der Auszahlungen die der Einzahlung übersteigt.
Riester-Rente
Es handelt sich hierbei um Versicherungsverträge, die bestimmte gesetzliche Vorschriften erfüllen. Die Beiträge für diese Verträge werden staatlich begünstigt. Wenn der Versicherungsnehmer einen bestimmten Mindestbetrag einzahlt, erhält er für sich und ggf. für seine Kinder Zulagen vom Staat, die direkt dem Vertrag gutgeschrieben werden. Außerdem kann sich zusätzlich noch ein Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug ergeben. Förderungsvoraussetzungen Die spätere Auszahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr liegen, der Vertrag muss grundsätzlich in eine lebenslange Leibrente münden, allerdings können 30 Prozent des Altersvorsorgekapitals mit Rentenbeginn ausgezahlt werden. Die Angebote müssen ein Zertifikat von der staatlichen Zertifizierungsstelle erhalten haben. Mindestens die insgesamt eingezahlten Beiträge müssen zu Beginn der Auszahlungsphase vollständig zur Verfügung stehen. Geförderter Personenkreis Die Riester-Rente kann insbesondere von allen gesetzlich Rentenversicherten und Beamten sowie deren Angehörigen in Anspruch genommen werden. Zu den Förderberechtigten gehören unter anderem auch Auszubildende, Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen, Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II sowie Personen während Erziehungszeiten und geringfügig Beschäftigte. Bezüglich der Föderquote erreicht der Anteil je nach Einkommen und Familienstand 20 bis 80 Prozent.
Risikoversicherung
Bei Renten- und Lebensversicherungsverträgen erfolgen zu einem festgelegten Zeitpunkt Zahlungen des Versicherungsunternehmens. Bei einer Risikoversicherung werden nur Leistungen gewährt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, z.B. Berufsunfähigkeit, Unfall oder Tod. Das Versicherungsunternehmen zahlt also nur während der Laufzeit des Vertrages eine Leistung, wenn dieses bestimmte Ereignis eintritt. Nach Ablauf des Vertrages, ohne dass das versicherte Ereignis eingetreten ist, verfallen die dafür eingezahlten Beiträge.
Rückgewähr
Der Begriff der Rückgewähr bzw. Beitragsrückerstattung ist mehrfach belegt. Bezogen auf alle Versicherungssparten bezeichnet er die Rückzahlung von Beiträgen durch den Versicherer an den Versicherungsnehmer. Bei der Rentenversicherung gilt die Rückgewähr für den Fall, dass eine Beitragsrückgewähr vereinbart ist. Stirbt der Versicherungsnehmer vor dem vereinbarten Beginn der Rentenzahlung, werden die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt.
Rürup-Rente
Die nach dem Ökonom Bert Rürup benannte private Basisrente ist seit Anfang des Jahres 2005 in Kraft getreten. Sie gilt als besonders interessant für Selbstständige und basiert auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. D. h. in der Ansparphase können jährlich Steuervorteile für die gezahlten Beiträge geltend gemacht werden. Bis zum Jahr 2025 werden in jährlichen prozentualen Steigerungen (2025 dann 100%) gezahlte Beiträge als Sonderzahlungen anerkannt. Die Rürup-Rente muss verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen: Sie ist weder beleih- noch vererbbar und auch nicht kapitalisier- oder übertragbar. Weiterhin ist eine vorzeitige Beendigung (Rückkauf) nicht möglich. Die Leistung, die Sie von Ihrer Versicherung erhalten, ist eine lebenslange monatliche Basisrente. Sie wird frühestens ab Vollendung Ihres 60. Lebensjahres ausbezahlt.
Steuerersparnis und Zulagen zur Riester-Rente
Zulagen 2011: 154,- € Grundzulage plus 185,- € Euro Zulage pro Kind*
Steuerlich absetzbarer Vorsorgebeitrag 2011: 2.100 Euro im Jahr *für Kinder, die nach dem 01.01.2008 geboren wurden, sogar 300,- € Euro. Sind sie jünger als 25 Jahre, erhalten Sie für das erste Jahr eine Erhöhung der Grundzulage um einmalig 200,- €
Steuerersparnis zur Rürup-Rente
Die Steuerersparnis bei einer Rürup-Rente ist abhängig von drei Faktoren:
1. Höchstgrenze: 20.000 € Grundsätzlich können maximal 20.000 € im Jahr an Beiträgen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen auch die Beiträge zur gesetzlichen Rente. Und zwar die Beiträge der Arbeitnehmer und die Beiträge der Arbeitgeber. Selbständige und Freiberufler hingegen, die nicht gesetzlich versichert sind, können diese Höchstgrenze eventuell voll ausnutzen. Sollten Sie und Ihr Ehepartner gemeinsam veranlagt sein, verdoppelt sich dieser Betrag.
2. Abzugsfähig: 60%, Tendenz steigend bis 2025 auf 100%
3. Ihr Steuersatz Das hängt von Ihrem individuellen Steuersatz ab. Je höher dieser ist, desto eher lohnt sich eine Rürup-Rente. Beim Eintritt ins Rentenalter (mit frühestens 60 Jahren) wird eine monatliche Basisrente ausgezahlt - lebenslang. Dabei besitzt man kein Kapitalwahlrecht. D.h. das erworbene Vermögen kann nicht auf einen Schlag ausgezahlt werden. Im Gegenzug zu der wachsenden Steuerersparnis bei den Einzahlungen für die Altersvorsorge werden die Renten Schritt für Schritt höher besteuert.
Todesfall-Leistung
Diese Leistung erbringt der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer nach Versicherungsbeginn, aber vor Ablauf der Versicherung verstirbt.
Überschussanteil
Versicherungsnehmer erhalten einen Anteil an den erwirtschafteten Überschüssen des Unternehmens. In der Renten- und Lebensversicherung erhält der Versicherte z.B. aus den Gutschriften entsprechende Erhöhungen seiner versicherten Rente bzw. seines versicherten Kapitals. Stattdessen können Überschüsse auch verzinslich angesammelt oder mit Beiträgen verrechnet werden. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) wie der Deutschen Steuerberater-Versicherung fließen sämtliche Überschüsse den Mitgliedern und Versicherten zu.
Versicherte Person
Denjenigen, dessen Risiko durch den Versicherungsvertrag abgedeckt wird, nennt man „versicherte Person“. In vielen Fällen sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person identisch.
Versorgungslücke
Die Versorgungslücke bezeichnet die Differenz zwischen dem letzten Nettogehalt eines Arbeitnehmers vor Eintritt in den Ruhestand und den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Ruhestand.
Versorgungswerk
Für bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) wurden eigene Versorgungseinrichtungen geschaffen, die an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung treten. In den Versorgungswerken besteht auch für Selbstständige eine Versicherungspflicht. Angestellte in diesen Berufsgruppen können sich von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und werden dafür Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. In der Regel sind die Leistungen aus den berufsständischen Einrichtungen höher als diejenigen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Vorsorge-Aufwendungen
Zu Vorsorge-Aufwendungen zählen Beiträge - zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen ,
- zur zusätzlichen Altersvorsorge („Riester-Rente“)
- zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung („Basisrente“)
- zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit,
- zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
- zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
Diese Vorsorge-Aufwendungen werden durch das Einkommensteuergesetz steuerlich begünstigt bzw. als Sonderausgaben anerkannt.
Waisenrente
Die gesetzliche Rentenversicherung oder die berufsständischen Versorgungswerke zahlen an die Kinder des verstorbenen Versicherten eine zeitlich begrenzte Waisenrente. In privaten Rentenversicherungsverträgen oder in der betrieblichen Altersversorgung wird eine Waisenrente nur gezahlt, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart oder in der Versorgungszusage vorgesehen ist.
Wartezeit
Die Wartezeit definiert den Zeitraum zwischen dem technischen und dem materiellen Versicherungsbeginn. Während der Wartezeit ist der Versicherungsnehmer voll beitragspflichtig, jedoch noch nicht leistungsberechtigt, d.h. der Versicherer bzw. der Versicherungsträger zahlt in einem Versicherungsfall während der Wartezeit noch nicht. Sie besteht nicht immer, sondern wird vertraglich vereinbart.
Witwen-/Witwer-Rente
Aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder den berufsständischen Versorgungswerken erhalten die Witwe oder der Witwer bis zu ihrem Tod oder bis zur Wiederverheiratung eine Rente. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen oder in der betrieblichen Altersversorgung erhalten Sie eine Rente, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart oder in der Versorgungszusage vorgesehen ist.
Zeitrente
Die Zeitrente wird im Gegensatz zur lebenslangen Leibrente nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt.
Zulagen
Jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte kann einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag abschließen. Wenn er einen bestimmten Mindestbeitrag zahlt, erhält er für sich und ggf. seine Kinder bestimmte Beträge vom Staat. Im Jahre 2011 beträgt die Zulage für den Versicherten 154,00 € und für jedes Kind 185,00 €*. *für Kinder, die nach dem 01.01.2008 geboren wurden, sogar 300,- € Euro. Sind sie jünger als 25 Jahre, erhalten Sie für das erste Jahr eine Erhöhung der Grundzulage um einmalig 200,- €.
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